Stellungnahme des Gesundheitsdepartementes zu Vorwürfen der Basler Privatspitäler-Vereinigung

Die Basler Privatspitäler-Vereinigung hat gestern ein «Rechtsgutachten» veröffentlicht, das sich gegen das vom Kanton Basel-Stadt beantragte Darlehen an das Universitätsspital Basel richtet. Die beauftragte Kanzlei bezeichnet das Dokument selber als Memorandum, nicht als Rechtsgutachten. Das Gesundheitsdepartement lehnt die Schlussfolgerungen im Memorandum entschieden ab. Das Darlehen, welches der Kanton dem Universitätsspital Basel gewähren will, widerspricht weder kantonalem noch übergeordnetem Recht und stellt keine unübliche Finanzierungsform dar. Der Staatsvertrag zur gemeinsamen Gesundheitsversorgung mit dem Kanton Basel-Landschaft ist beim vorliegenden Darlehen nicht anwendbar.

Aus Sicht des Regierungsrates Basel-Stadt ist die Gewährung eines Darlehens an das Universitätsspital Basel (USB) durch den Kanton für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung des Kantons Basel-Stadt notwendig und rechtlich legitimiert. Rechtliche Basis bilden dafür die Kantonsverfassung und das Gesundheitsgesetz. Der Entscheid wird durch das Vorlegen des Geschäftes an den Grossen Rat zudem demokratisch legimitiert. Das Gewähren eines Darlehens stellt ein Commitment zum USB sowie ein positives Signal an die Life-Sciences-Wirtschaft im Raum Basel und an weitere Kapitalgeber für das USB dar.

Das Gesundheitsdepartement veröffentlicht heute eine umfassende Stellungnahme, die im Anhang zu dieser Medienmitteilung zu finden ist und die auf jedes Kapitel des Memorandums eingeht. Die wichtigsten Aussagen sind folgende:

Gesetzliche Grundlagen

Der Kanton Basel-Stadt hat gemäss § 27 der Kantonsverfassung einen expliziten Verfassungsauftrag zum Betrieb öffentlicher Spitäler. Dieser Auftrag muss es dem Kanton ermöglichen, seine Spitäler finanziell zu unterstützen, wenn und soweit es um für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung notwendige Investitionen geht. Zudem gewährleistet und finanziert der Kanton Basel-Stadt gemäss § 7 Abs. 1 Gesundheitsgesetz (GesG) die stationäre und ambulante Behandlung der Basler Bevölkerung nach Massgabe des Krankenversicherungsgesetzes. Der Kanton hat somit einen gesetzlich verankerten Auftrag, die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Auch aus diesem in § 7 GesG konstituierten Auftrag kann somit eine Pflicht für den Kanton abgeleitet werden, versorgungsrelevante Spitäler wie das USB finanziell zu unterstützten.

Der Kanton muss als Eigner der öffentlichen Spitäler – wie jeder Spitaleigner – über die Eigen- und Fremdkapitaldotation seiner Spitäler nach eigenen strategischen Vorgaben entscheiden dürfen. Ein ähnliches Darlehen zwischen einem privaten Spital und seinem Eigner wäre offensichtlich ebenfalls zulässig.

Angebliche Vorzugskonditionen

Es ist weiter nicht vorgesehen, dass der Kanton dem USB das Darlehen zu Vorzugskonditionen gewährt, sondern zu den marktüblichen Konditionen des Kantons (jährlich durchschnittlicher Zinssatz der Staatsschulden; der Zinssatz ist langfristig variabel; der Kanton beschafft sich seine Mittel zu Marktkonditionen). Würde der Kanton einen höheren Zinssatz verlangen, würde er mit dem Darlehen einen Gewinn machen, was aus Sicht der Regierung im Bereich der sozialen Krankenversicherungen nicht angebracht wäre.

Allgemein ist festzuhalten, dass sich die (Governance-) Rahmenbedingungen für die öffentlichen und privaten Spitäler unterscheiden. Die Fremdfinanzierungskonditionen stellen dabei (nur) einen Faktor dar. Daneben gibt es weitere wie beispielsweise die Rahmenbedingungen zur beruflichen Vorsorge, welche bei den öffentlichen Spitälern des Kantons Basel-Stadt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zu höheren Kosten im Vergleich zu anderen öffentlichen und privaten Spitälern führen.

Zur gemeinsamen Gesundheitsversorgung mit dem Kanton Basel-Landschaft

Das Vorhaben verstösst auch nicht gegen die gemeinsame Spitalplanung mit dem Kanton Basel-Landschaft. Der Staatsvertrag zur gemeinsamen Gesundheitsversorgung mit diesem ist beim vorliegenden Darlehen nicht anwendbar. Die gemeinsame Spitalplanung umfasst gleichlautende Spitallisten mit gleichlautenden Leistungsaufträgen. Diese stellt sicher, dass sich die Spitäler im Rahmen ihrer Leistungsaufträge entwickeln. Sie tätigen auf dieser Basis die erforderlichen Investitionen eigenständig. Es obliegt den Spitälern, ihre Infrastrukturen und das Personal so zu organisieren, dass sie die Leistungsaufträge erfüllen können.

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