Ausserkantonale Hospitalisation

Gemäss Artikel 41 Absatz 1bis Krankenversicherungsgesetz (KVG) kann eine versicherte Person für die stationäre Behandlung unter jenen Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste des jeweiligen Standortkantons sind. Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a KVG höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt.

Beansprucht die versicherte Person bei einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen ein nicht auf der Spitalliste des Kantons Basel-Stadt aufgeführtes Spital, so übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a KVG. In welchen Fällen eine Kostengutsprache nötig ist, kann dem unten stehenden Merkblatt Kostengutsprache für ausserkantonale Behandlungen entnommen werden.