Gemeinwirtschaftliche Leistungen

Gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) dürfen gemeinwirtschaftliche Leistungen wie die universitäre Lehre und Forschung nicht über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) finanziert, sondern müssen von den Kantonen bzw. Gemeinden oder Dritten, die sie bestellen, separat bezahlt werden. Die öffentlichen und in einem kleineren Ausmasse auch die privaten baselstädtischen Spitäler erbringen gemeinwirtschaftliche Leistungen, welche nicht durch die Versicherer bezahlt und somit vom Kanton finanziert werden. Der Grosse Rat erteilt für die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Rahmenausgabebewilligungen. Mit entsprechenden Leistungsvereinbarungen wird sichergestellt, dass die notwendigen gemeinwirtschaftlichen Leistungen für die baselstädtische Wohnbevölkerung bereitgestellt werden.  

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