Hebammen & Geburtshäuser

Inkonvenienzentschädigungen für Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung

An in eigener fachlicher Verantwortung tätige Geburtshelferinnen und Geburtshelfer, an ambulante Einrichtungen der Geburtshilfe oder an Geburtshäuser wird für die Erbringung von ambulanten Leistungen eine Inkonvenienzentschädigung ausgerichtet, sofern die Gebärende Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat:

 

a) für eine Hausgeburt mit Wochenbettbetreuung: CHF 650;

b) für eine Hausgeburt ohne Wochenbettbetreuung: CHF 325;

c) für eine Wochenbettbetreuung: CHF 325.

Um Anspruch auf Inkonvenienzentschädigung zu begründen, hat die Wochenbettbetreuung spätestens 96 Stunden nach erfolgter Geburt zu beginnen. Entschädigungen für ambulante Geburten und ambulante Wochenbettbetreuungen, welche Gebärende mit Wohnsitz in den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen betreffen, werden von diesen Gemeinden ausgerichtet.

Der Regierungsrat Basel-Stadt hat beschlossen, dass per 1. Juli 2021 die Inkonvenienzentschädigung direkt bei der entsprechenden kantonalen Stelle elektronisch in Rechnung zu stellen ist. Die rechtliche Grundlage bildet § 3 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 betreffend Ausrichtung von Inkonvenienzentschädigungen für Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung (SG 310.800). Weitere Informationen zur elektronischen Abrechnung sowie das zu verwendende Formular sind untenstehend aufgeführt.