Kantonsbeiträge

Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1 KVG) oder einem Geburtshaus (Art. 29 KVG) übernehmen Kantone und Krankenversicherer die Kosten gemäss Art. 49a Abs. 1 KVG anteilsmässig. Dabei muss der Kanton mindestens 55 % und die Krankenversicherer maximal 45 % der stationären Kosten übernehmen.