National

Die Kantone sind auf Grundlage von Art. 39 Abs.2bis KVG beauftragt für den Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM) gemeinsame gesamtschweizerische Planung und Zuteilung vorzunehmen. Hierfür haben die Kantone ihre Zuständigkeit an das HSM-Beschlussorgan übertragen. Die vom HSM-Beschlussorgan erteilten Leistungszuteilungen münden in die nationale Spitalliste. 

Die nationale Spitalliste geht den kantonalen Spitallisten vor. Allfällige abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone für die vom HSM-Beschlussorgan geregelten Bereiche der hochspezialisierten Medizin gelten als aufgehoben.