Hochspezialisierte Medizin

Die Kantone sind auf Grundlage von Art. 39 Abs. 2bis KVG beauftragt, für den Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM) eine gemeinsame gesamtschweizerische Planung vorzunehmen. Für die Umsetzung dieses Gesetzesauftrages haben die Kantone per 1. Januar 2009 die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) unterzeichnet und sich damit zur gemeinsamen Planung und Zuteilung von hochspezialisierten Leistungen verpflichtet.
Die gemeinsame Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgt im Hinblick auf eine bedarfsgerechte, qualitativ hochstehende und wirtschaftlich erbrachte medizinische Versorgung und mündet in die Nationale Spitalliste. Die Fallzahlen sind für viele hochspezialisierte Eingriffe und Behandlungen in der Schweiz zu klein, als dass die entsprechenden medizinischen Leistungen flächendeckend von einer Vielzahl von Spitälern in der notwendigen Qualität und Wirtschaftlichkeit angeboten werden können. Die Konzentration von hochspezialisierten Behandlungen und Eingriffen trägt zur Verbesserung der Behandlungsqualität bei. Von einer sinnvollen Koordination der Leistungserbringung profitieren also die betroffenen Patienten. Gleichzeitig werden die Gesundheitskosten positiv beeinflusst, da Ineffizienzen und Doppelspurigkeiten  vermieden werden können.