Ambulant vor Stationär (AVOS)

Die medizinische und technische Entwicklung macht es möglich, immer mehr Eingriffe ambulant durchzuführen. Im internationalen Vergleich besteht in der Schweiz noch ein grosses Verlagerungspotential vom stationären in den ambulanten Bereich - bei gleichbleibender Behandlungsqualität. Eine Verlagerung kommt dem Patientenbedürfnis entgegen, nicht unnötig hospitalisiert zu werden, und trägt zu einer Reduktion der Gesamtausgaben im Gesundheitssystem bei.

Im Kanton Basel-Stadt trat per 1. Juli 2018 mit Anpassung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVO) eine Liste mit insgesamt 13 Eingriffen in Kraft, die fortan ambulant und nicht mehr stationär durchzuführen sind. Die Kosten bei stationärer Durchführung der Listeneingriffe werden nur getragen, wenn mindestens ein definiertes Ausnahmekriterium (s. Eingriffsspezifische Kriterienlisten) zutrifft oder andere besondere Umstände vorliegen, welche einen stationären Eingriff rechtfertigen.

Am 1. Januar 2019 trat die Liste des Bundes mit sechs Eingriffen in Kraft und garantiert seither eine einheitliche Regelung für diese Eingriffe schweizweit. Die Liste des Bundes und dessen Ausnahmekriterien gehen den kantonalen Regelungen vor. Für die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) definierten sechs Eingriffe wurden per 1. Januar 2019 die kantonalen Kriterien zugunsten einer stationären Durchführung an die in der KLV definierten Ausnahmekriterien angepasst.  

Im Jahr 2021 wurde die Anzahl der Eingriffe auf sechzehn (16er-AVOS-Liste) und im Jahr 2022 auf neunzehn (19er-AVOS-Liste) erweitert und im Rahmen der Gemeinsamen Gesundheitsregion beider Basel (GGR) gemeinsam mit dem Kanton Basel-Landschaft umgesetzt.

Im Auftrag des BAG hat das Institut de hautes études en administration publique (IDHEAP) eine Evaluation der Auswirkung der KLV-Regelung AvS durchgeführt, die am 24. Mai 2022 publiziert wurde. Darin empfahlen die Autorinnen und Autoren Bund und Kantonen, ihre Listen mit Eingriffen zusammenzuführen, um den administrativen Aufwand bei den Leistungserbringern zu reduzieren. Entsprechend ist die KLV ab dem 1. Januar 2023 angepasst. Es gilt schweizweit eine Liste mit 18 Gruppen von primär ambulant durchzuführenden Eingriffen, ausser es liegen besondere Umstände vor, die eine stationäre Durchführung erfordern (s. Eingriffsspezifische Kriterienlisten). Die 18er-Liste des Bundes entspricht hinsichtlich der einzelnen Interventionen weitestgehend der bisherigen 19er-Liste, die in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt bereits seit dem Jahr 2022 in Kraft ist.   

Seit Anfang 2020 besteht im Kanton Basel-Stadt die Möglichkeit, ein vorgelagertes Gesuch um Kostengutsprache für elektive Eingriffe der AVOS-Liste zu stellen. Dazu ist mindestens 5 Arbeitstage vor dem Eingriff die entsprechende, vollständig ausgefüllte Kriterienliste (siehe Eingriffsspezifische Kriterienlisten unter Downloads) an die E-Mail-Adresse versorgungsmonitoring.bs@hin.ch einzureichen (die Beilage eines entsprechenden Befundberichts kann das Verfahren vereinfachen resp. beschleunigen).

Die eingriffsspezifischen Kriterienlisten sind auch als Gesuche für eine vorgelagerte Kostengutsprache einsetzbar.

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