Finanzierung

Kernstück der Spitalfinanzierung ist die fixe Aufteilung der anrechenbaren Vollkosten (inklusive Investitionskostenanteil) für stationäre Spitalbehandlungen zwischen der Krankenversicherung (maximal 45 Prozent) und dem Wohnkanton des Patienten (mindestens 55 Prozent) gemäss Artikel 49a Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetz (KVG). Die Abgeltung erfolgt durch leistungsorientierte Fallpauschalen gemäss einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur. 

Für akutsomatische Behandlungen gelten Fallpreispauschalen nach dem Tarifsystem SwissDRG. In der Psychiatrie gilt die Tarifstruktur TARPSY. Bis zur Einführung eines einheitlichen Fallpauschalensystems in der Rehabilitation werden in diesem Bereich die Leistungen weiterhin mit Tagesvollpauschalen abgerechnet. 

Gemeinwirtschaftliche Leistungen, wie zum Beispiel universitäre Lehre und Forschung, müssen separat ausgewiesen und finanziert werden. Diese Regelung findet Anwendung auf Spitäler, die auf einer kantonalen Spitalliste verzeichnet sind, ungeachtet ihrer Trägerschaft. Es besteht somit eine Gleichstellung von öffentlichen und privaten Spitälern. 

Alle Informationen zur Finanzierung der stationären Spitalversorgung finden Sie hier auf den verschiedenen Unterseiten.